Die Vereinssatzung

Präambel:

„quantum satis“ (übersetzt: „so viel wie nötig“) ist ein Begriff, der traditionell in der Pharmazie und Lebensmittelindustrie als Terminus technicus angewendet wird. Er wird wichtig bei Vorgängen und Substanzen, deren Maß auf eine vorbestimmte Füllung, also auf eine genau ausreichende Menge, begrenzt sein soll. Es soll nicht darüber hinausgegangen werden, die Grenze ist erreicht. Wenn dieses Maß voll ist, gilt der Prozess der Herstellung als abgeschlossen.

Übertragen auf natürliche und soziale Prozesse könnte „quantum satis“ als Synonym ein Maß für Ressourcen und deren Grenzen gelten. Wichtige und entscheidende Fragen, die sich mit solchen bestehenden Grenzsetzungen und Normativen befassen, beziehen sich auch darauf, was geschieht, wenn das „quantum satis“ überschritten wird. Welche neuen Qualitäten und Konsequenzen ergeben sich aus einem „Plus“, das über die bisher geltenden Begrenzungen hinausgeht.

Mit solchengrundlegenden Problemen aktuellerEntwicklungenwollen sich fachlich kompetente,sozial und politisch engagierteMenschen als Mitglieder unseres Vereins beschäftigenund zukunftsorientierte Lösungen entwickeln helfen.

Deshalb ist „quantum satis plus (q.s.+)“ Name und Programm des Vereins. Er beschäftigt sich mit Erfahrungen, Analysen, Ideen, Konzepten und konkreten Projekten zu Konflikten und Problemen aktueller sozialer, medizinischer, wirtschaftlicher, ökologischerund politischer Entwicklungen, bei denen Grenzen erreicht und überschritten werden und bei denen bisher übliche Regulative versagen oder nicht mehr ausreichen.

§1 Name und Sitz

  • Der Verein trägt folgenden Namen:

„quantum satis plus (q.s.+) e. V.“

  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  • Er hat seinen Sitz in Halle (Saale).
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  • Der Zweck des Vereins ist:
    • entsprechend der Präambel dieser Satzung Probleme, Konflikte, Fragestellungen, die sich aus aktuellen Entwicklungen und absehbaren Tendenzen der gesellschaftlichen Praxis abzeichnen, zu beschreiben, unter verschiedenen Aspekten zu erörtern und einer erweiterten Diskussion zugänglich zu machen,
    • weitere Analysen und Beobachtungen im Rahmen der, durch die Mitglieder vertretenen fachlichen Kompetenz sowie zusätzlicher, durch den Verein aufgeschlossener und in ihrer Anwendung organisierter Ressourcen von Forschung und Entwicklung zum entsprechenden Thema vorzunehmen,
    • Ideen, Konzepte und Projekte dazu zu entwickeln und gefundene Modelle und Lösungen einer praktischen Umsetzung zuzuführen, indem aktiv Beteiligungsprozesse gefördert werden, die sich als Lernprozesse für alle Beteiligten in Form kreativer Such-, Lern- und Gestaltungsprozessen vollziehen.
    • Die Tätigkeit des Vereins richtet sich dabei insbesondere auf Probleme und Themen in den Bereichen Forschung und Entwicklung, gesundheitliche und soziale Praxis, Wirtschaft, Ökologie sowie Politikansätze, die Engagement,Teilhabe und Kreativität nachhaltig fördern.
  • Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch undzu wissenschaftlichen Diskussionen,
    • Entwicklung konkreter Analysen, Konzepte und Projekte bis hin zur praktischen Anwendung/Umsetzung,
    • Qualitätssicherung, Fortführung und Weiterentwicklung der Ergebnisse als Modelle und konkrete praktische Verfahren bis hin zu deren Implementierung in die politische und juristische Praxis sowie ihrer wirtschaftlichen Verwertung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und selbst eine entsprechende fachliche oder akademische Expertisebesitzt. Dazu gehören insbesondere forschende Wissenschaftler*innen undkompetente Menschen (z. B. Studierende) mit praktischen Erfahrungen in der fachübergreifenden Arbeit an Problemen der gesundheitlichen und sozialen Praxis, der sozialen Nachhaltigkeit, der demokratischen Beteiligung sowie der Bündelung und Weiterentwicklung von vorhandenem Wissen und sozialen und ökonomischen Strukturen im Sinne einer ganzheitlichen Steigerung der Lebensqualität. Darüber hinaus kann aber auch jede/r Interessierte Mitglied im Verein werden.
  • Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder haben das Recht der Teilnahme an den öffentlichen Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins und das Recht von Anträgen, aber kein Stimmrecht. Das Fördermitglied zahlt Beiträge mindestens in der für ordentliche Mitglieder festgelegten Höhe.
  • Ehrenmitglied des Vereins kann eine natürliche Person werden, die sich in besonderem Maße Verdienste in der Entwicklung des Vereinszweckes erworben hat. Das Ehrenmitglied hat alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Die Beitragspflicht entfällt.
  • Über den Antrag auf Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds oder eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand. Einen Antrag auf Ehrenmitgliedschaft stellt der Vorstand – das Ehrenmitglied wird auf zustimmenden Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand berufen.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu erklären.
  • Der Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
  • Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als 12 Monate im Verzug, so erlischt die Mitgliedschaft.
  • Beiträge: Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. In dringlichen Fällen kann die Mitgliederversammlung auch per Telefon, FAX oder E-Mail mit einer Frist von 3 Tagen einberufen werden.
  • Der Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind.
  • Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
    • die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
    • die Bestellung zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren,
    • Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich,
    • Beschlussfassung über die Berufung von Ehrenmitgliedern, hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich,
    • Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins sowie über hierzu notwendige finanzielle Maßnahmen wie z.B. die Beteiligung an Gesellschaften, die Aufnahme von Darlehen oder ähnliches.
  • Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§7 Der Vorstand

  • Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein nach außen einzeln.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  • Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihmobliegt:
  • die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
  • die Buchführung,
  • die Erstellung der Jahres- und Kassenberichte,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
  • Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die schriftlichen Einladungen zu den Vorstandssitzungen verschickt der 1. Vorsitzende bzw. im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende mit einer Frist von einer Woche. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§8 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen.

§9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandmitglieder sind, für die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenprüfung und erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

  • Ostdeutsche Arbeitsgemeinschaft Suchtmedizin (OAGS),

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlicheZwecke zu verwenden hat, oder

  • an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der der Suchterkrankungen oder der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen Suchterkrankungen bedürftig sind.

Halle (Saale), 21.07.2021